Bleiben Sie sich treu

Kein Kredit, wenn eidessattliche Versicherung vorliegt

Der Antrag für eine neue Kreditaufnahme wird von den Kreditinstituten abgelehnt, wenn die öffentlichen Auskünfte negative Eintragungen wie eine Versicherung an Eides statt oder Haftbefehl enthalten.

Wenn ein Kreditnehmer seinen Kredit nicht ordnungsgemäß bedient, er die vereinbarten Kreditraten also mehrfach nicht bezahlt, beantragt der Gläubiger einen Eintrag in einer öffentlichen Auskunft. Natürlich wird er darüber hinaus versuchen an sein Geld zu kommen, welches der Kreditnehmer ihm schuldet. Hat er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, beauftragt er im Normalfall ein Inkassounternehmen, welches sich auf das Eintreiben von Forderungen säumiger Schuldner spezialisiert hat. Die Eintragungen in einer öffentlichen Auskunft sind unterschiedlich. Sie beginnen mit dem Konto in Abwicklung, steigern sich über die Eintragung einer eidesstattlichen Versicherung bis hin zu einem Haftbefehl.

Mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung versichert der Kreditnehmer eidesstattlich die Vollständigkeit eines von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnisses. Er ist zur Abgabe dieser Versicherung verpflichtet, wenn eine beantragte Pfändung fruchtlos oder unbefriedigend verlaufen ist und der Kreditgläubiger einen Antrag auf Abgabe für eine eidessattliche Versicherung gestellt hat. Dem Antrag hat der Gläubiger einen Bericht des beauftragten Gerichtsvollziehers über die ganz oder teilweise fruchtlose Pfändung beizufügen. Außerdem hat er seinem Antrag entsprechende Kostenmarken beizufügen.

Zuständig ist das Prozessgericht. Auf Antrag erhält der Kreditgläubiger eine Abschrift des von dem Kreditnehmer aufgestellten Vermögensverzeichnisses zur Ansicht. Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, ob weitere Vermögensteile des Schuldners gepfändet werden können. Innerhalb von drei Jahren darf diese Versicherung über das Vermögen nur ein Mal abgegeben werden. Die Abgabe wird bei dem betreffenden Gericht in die Schuldnerliste eingetragen, die jedermann zur Einsicht zur Verfügung steht. Erscheint der Schuldner nicht zur Abgabe oder verweigert er die Abgabe, so kann auf Antrag ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden. Die Verhaftung erfolgt durch den amtierenden Gerichtsvollzieher und darf nicht länger als sechs Monate dauern. Für die Verhaftung hat der Gläubiger eine Verhaftungsgebühr zu bezahlen und muss außerdem einen monatlichen Haftkostenvorschuss leisten. Geht der Haftkostenvorschuss nicht rechtzeitig ein, so wird der Schuldner aus der Haft entlassen und kann auch nicht wieder in Haft genommen werden.